Gäste beim Einsteigen, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: Th. Kujat

Beförderungsbedingungen

Beförderungsbedingungen für die Herzogstandbahn und den Fahrenberglift

§ 1 Geltungsbereich

(1)  Die durch Aushang gemachten Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen und beim Aufenthalt auf dem Bahngelände. Zum Bahngelände gehören die Seilbahn-, Schlepplift-Trassen, Gleisanlagen, Stationen, Warteräume, Bahnsteige und deren Zugänge.
(2) Soweit für Wanderwege, Klettersteige, Abfahrtstrecken usw. eine Haftung der Bahn nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht oder aus anderen Gründen besteht, wird auf § 9 Abs. 2 verwiesen. Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier
Einschätzung seiner persönlichen Befähigung; auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie auf international anerkannte Tipps wird
hingewiesen. Pisten- und Wegekennzeichnungen sind im eigenen Interesse zu beachten. Die Verkehrssicherungspflicht auf Pisten endet mit der letzten Pistenkontrollfahrt (Uhrzeit siehe Aushang). Danach sind die Pisten geschlossen.

§ 2 Ordnung und Sicherheit

(1)  Allgemein gültige Bestimmungen:
1.  Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich.
2.  Vom Bahnpersonal gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten.
3. Sofern das Bahnpersonal keine abweichenden Anordnungen trifft, ist es nicht gestattet:
a) die Bahnanlage und die Räume der Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind,
zu betreten. Dies gilt nicht für Amtspersonen in Ausübung Ihrer hoheitlichen Tätigkeit mit Bescheinigung Ihrer Behörde.
b) Die Anlagen, die Betriebseinrichtungen und die Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Bahnen oder Fahrbetriebsmittel unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen zu besteigen.
c)  An anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- und auszusteigen
d) Die Fahrzeuge auch im Falle einer Störung – außerhalb der Stationen zu verlassen.
e)  Auf dem Bahngelände und während der Beförderung zu rauchen.
f)  Gegenstände außerhalb des Fahrbetriebsmittels oder er Lifttrasse herauszuhalten, während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen sowie sich von den Stützen der Anlage abzustoßen.
4. Nach Beendigung der Fahrt sind die Beförderungsfahrzeuge sowie Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.
5. Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit der Fahrgäste gefährden.
(2)  Sofern das Öffnen oder Schließen der Türen in Kabinenbahnen nicht automatisch erfolgt, dürfen Türen in Kabinenbahnen und auf den
Ausstiegsplattformen nur durch das Betriebspersonal oder auf besondere Anweisung geöffnet werden. Dies gilt insbesondere für den Fall von Betriebsstörungen.
(3)  Bestimmungen für die Beförderung am Fahrenberglift:
 1. Die Benutzung eines Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für die sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte und den Betriebsablauf nicht gefährdet. Die Beförderung am Fahrenberglift ist ausschließlich nur für Geübte Personen gestattet.
 2. Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Es ist insbesondere nicht gestattet:
 a) weitere Personen mitzuschleppen; das Mitnehmen von Kindern kann vom Bahnpersonal zugelassen werden.
b)  mutwillig aus der Spur zu fahren (Slalomfahren)
c) sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und schleppen zu lassen, es sei denn, dass die Bauart des Schleppliftes dies erfordert.
 d)  Den Schleppbügel zwischen die Beine zu nehmen, soweit es sich nicht um einen Schleppteller handelt.
 e) Die Schlepptrasse außer zur Beförderung zu betreten.
3. Das Queren der Schlepptrasse ist nur an den dafür vorgesehenen Kreuzungen erlaubt und hat zügig zu erfolgen; der Schleppbetrieb hat Vorrang.
 4. Die Fahrt kann nur an der Talstation begonnen und an der Bergstation beendet werden. Bei einem Sturz während der Fahrt sind die Schleppbügel usw. sofort freizugeben; die Schlepptrasse ist unverzüglich freizumachen.
5. Snowboards und ähnliche Wintersportgeräte müssen mit Stoppern ausgerüstet sein oder mittels Fangriemen am Fuß des Benutzers festgeschnallt sein.
6. Snowboard-Fahrer müssen bei der Fahrt im Schlepplift den Schuh aus der rückwärtigen Bindung nehmen und den Fuß frei auf eine
 rutschfeste Unterlage zwischen den Bindungen auf dem Brett abstützen.
7. Die Benutzung des Fahrenbergliftes mit Schlitten oder Skibobs ist nicht gestattet. Ausgenommen ist die Beförderung von Rettungsgeräten.

§ 3 Beförderung von Personen

(1)  Der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderung, soweit nach dem Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetz oder sonstigen Vorschriften eine Beförderungspflicht besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und Zulässig ist. § 8 bleibt unberührt.
(2)  Die Beförderungszeiten werden durch Aushang kenntlich gemacht.
(3) Auf begründetes Verlangen von Fahrgästen mit Behinderung werden die Fahrbetriebsmittel zum Ein- und Aussteigen angehalten oder ihre Geschwindigkeit herabgesetzt. Eine Gewähr für die Eignung der Anlagen zur Beförderung von Fahrgästen mit Behinderung wird nicht übernommen.

§ 4 Beförderung von Sachen

(1)  Die Mitnahme von Tieren, Handgepäck und Sportgeräten usw. ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belastungen und
keine Gefahr für Personen, Sachen oder der Bahn entstehen. Sportgeräte sind – soweit vorhanden – in die dafür bestimmten Haltevorrichtungen
unterzubringen. Bei der Beanspruchung zusätzlichen Fahrgastraumes kann die Bahn hierfür Zusatzentgelte verlangen.
(2)  Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen, ist verboten, es sei denn, dass sie von
Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Jagdberechtigten mitgeführt werden. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen sie selbst oder ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung.
(3)  Die Beförderung von Fahrrädern und Fluggeräten sind Kraft Betriebsauflage nicht gestattet.

§ 5 Ausschluss von Beförderung

(1)  Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden,
 1.   die gegen die Beförderungsbedingung verstoßen oder die Anweisungen des Bahnpersonals nicht befolgen.
 2.   die durch eigenes Fehlverhalten – auch beim Anstellen – für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen, den Betriebsablauf
erheblich stören oder den Betrieb in unzumutbarer Weise schädigen.
3.   die betrunken sind.
4.   die sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf einer anderen Person ausgestellte Fahrtberechtigung befördern lassen.
5. die mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten behaftet sind oder den Anstand verletzen.
(2) Der Fahrausweis kann Personen zeitweise oder auf Dauer entzogen werden,
 1.   die die Sicherheit an Bahn- und Liftanlagen gefährden.
 2.   die Verbote, Gebote und Hinweise missachten.
 3.   die gesperrte oder geschlossene Pisten befahren
 4.   die durch Missachtung der FIS-Regeln Dritte gefährden oder verletzen.
(3)   Neben dem Entzug des Fahrausweises bleibt eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren vorbehalten.

 § 6 Fahrpreise und Fahrausweise

 (1)  Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich zu tragen.
(2) Der Fahrausweis ist grundsätzlich nicht übertragbar. Ausnahmen bestimmt der Tarif.
(3) Für Inhaber von persönlichen Zeitfahrausweisen besteht Ausweispflicht. Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann.
(4) Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben.
(5) Bei nicht oder nur teilweiser Benutzung eines Fahrausweises wird auf Antrag und in begründeten Einzelfällen gegen Rückgabe des nicht oder nur teilweise entwerteten Fahrausweises ein Ausgleich gewährt. Anträge sind unverzüglich bei der Verwaltung der Bahn zu stellen, wobei die Gründe vom Antragsteller nachzuweisen sind.
(6) Bei Verlust des Fahrausweises wird im Grundsatz kein Ausgleich gewährt.

§ 7  Erhöhtes Beförderungsentgelt

 (1)  Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er
 1.   sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat.
 2.   sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann.
 3.   den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich beim Durchschreiten der Sperre oder Kontrolle entwerten ließ.
4.   den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorlegt.
5.   widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt, oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird. Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeld verfahren bleibt vorbehalten. Die Vorschriften unter den Nummer 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
(2)   Das erhöhte Beförderungsentgelt des Absatz 1 beträgt das 2 fache des für diese Beförderung vorgesehenen Fahrpreises, mindestens jedoch 20,00 €.
(3)   Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Abs. 1 Nr. 2 auf einen Zuschlag von 10,00 €, wenn der Fahrgast innerhalb einer
Woche ab dem Feststellungstag der Bahn gegenüber nachweist, dass der Zeitpunkt der Feststellung der Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.
(4)   Etwaige weitere Ansprüche bleiben berührt.

§ 8 Entbindung von der Beförderungspflicht

Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Witterungsverhältnisse, sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht auf Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbarer oder nicht zeitgerechter Behebung entfallen.

§ 9 Haftung und Schadenersatz

(1)   Die Bahn haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen.
 

§10 Datenschutz

Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes efolgt unter Berücksichtigung der datenschutz- rechtlichen Bestimmungen. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste und des Seilbahnbetriebs, sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Fahrausweisen werden die Zugangsbereiche auch zeitweise mit einer Videoanlage überwacht. Dies wird durch Hinweisschilder erkennbar gemacht.
Der Fahrgast ist mit der Videoüberwachung und der Aufzeichnung von Bildern einverstanden. Die Aufzeichnung erfolgt ausschließlich zur Wahrung des Hausrechts und der betrieblichen Sicherheitsinteressen. Die Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten.

§11 Verjährung

Die Verjährungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1)  Erfüllungsort ist Sitz der Bahn.
(2)  Gerichtsstand für alle Klagen ist der Sitz der Bahn.

§ 13 Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.

Walchensee, 04.12.2012

Herzogstandbahn GmbH
Am Tanneneck 6, 82432 Walchensee,
Tel.: 08858 / 236, Fax : 08858 / 718,
info@herzogstandbahn.de , www.herzogstandbahn.de
Geschäftsführer: Jörg Findeisen, Amtsgericht München HRB 104890

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